Ein Hotel oder Restaurant pachten – zum angemessenen Pachtzins!

Sie möchten ein Hotel oder Restaurant pachten bzw. verpachten und das idealerweise zu einem angemessenen, marktgerechten Preis? Auf der Basis der Ertragswert- oder der Vergleichswertmethode erstellen wir Miet- bzw. Pachtwertgutachten und ermitteln die angemessene Miete oder Pacht für Hotels und Gastronomieobjekte.
Die Ertragswertmethode berücksichtigt vor allem betriebswirtschaftliche Aspekte und achtet darauf, dass die geforderte Hotel- oder Restaurantpacht langfristig und nachhaltig zu erwirtschaften ist.
Ein Miet- oder Pachtwertgutachten dient sowohl der Pächter- bzw. Betreiberseite als auch dem Vermieter oder Verpächter.
Die Vereinbarung einer zu hohen und langfristig nicht erwirtschaftbaren Pacht oder ggf. auch einer zu niedrigen Pacht wird früher oder später für einen oder beide Vertragspartner zum Problem werden. Mit der Ermittlung der aus betriebswirtschaftlicher Sicht langfristig erwirtschaftbaren Hotel- oder Gastronomiepacht kann schon beim Miet- oder Pachtvertragsabschluss der Grundstein für eine für beide Seiten erfreuliche langfristig erfolgreiche Zusammenarbeit gelegt werden. Verpächter können mit der im Miet- oder Pachtwertgutachten ermittelten angemessenen Miete bzw. Pacht auf ein langjähriges und krisensicheres Pachtverhältnis hoffen. Auch für den Pächter liefert der Wert eine gewisse Sicherheit mit Blick auf diese wirtschaftlich sehr relevante Frage.
Ermittlung von Restaurant-Pachten mit der Vergleichswertmethode
Eine Alternative zur Ermittlung der angemessenen Miete bzw. Pacht für ein Hotel oder einen Gastronomiebetrieb ist die Vergleichswertmethode. Dabei werden Mieten und Pachten in Relation zu hinsichtlich Lage, Betriebstyp, Qualität und Funktionalität vergleichbaren Betrieben und Lokalen betrachtet. Um marktübliche Hotelmieten/-pachten und Restaurant-Pachten zu erfassen und vergleichbar zu machen, haben wir einen eigenen Mietspiegel mit Vergleichswerten für gastgewerbliche Objekte (auf Quadratmeterbasis) und für Hotels (auf der Basis der Zimmeranzahl) im Rhein-Main-Gebiet aufgebaut.
Miet- und Pachtwertgutachten als Schiedsgutachten
Ist im Miet- oder Pachtvertrag eine für das Hotel- oder Gastronomieobjekt nicht oder nicht mehr marktgerechte Miete oder Pacht vereinbart, entsteht Unzufriedenheit auf beiden Seiten. Oft steht das ganze Vertragsverhältnis auf dem Spiel. Einige Miet- und Pachtverträge für Hotels oder Gastronomiebetriebe enthalten eine sog. Schiedsklausel, die in solchen Fällen sehr hilfreich ist.
Im Streit über die angemessene Miete oder Pacht entscheidet dann ein von der zuständigen IHK benannter Schiedsgutachter nach § 317 BGB „nach billigem Ermessen“, ob und in welcher Höhe eine Änderung der Miete oder Pacht eintreten soll.
Der Schiedsgutachter bestimmt neutral und unabhängig und nach objektiven Kriterien eine für beide Parteien angemessene Miete oder Pacht im Rahmen eines sog. Schiedsgutachtens zur angemessenen Miete oder Pacht. Mehr dazu unter „Schiedsgutachten“.