Schiedsgutachten

nach § 317 BGB

Obwohl „Vertrag“ von „vertragen“ kommt, können sich Verpächter und Pächter von Hotels oder Gastronomiebetrieben mitunter nicht einigen. Da bewährt es sich, wenn im Miet- bzw. Pachtvertrag eine sog. Schiedsklausel nach § 317 BGB vereinbart ist, die ein Schiedsgutachten zur Lösung des Konflikts durch einen neutralen sachverständigen Dritten vorsieht. Ein klassischer Fall ist die Bestimmung der angemessenen Miete oder Pacht für ein Hotel oder einen Gastronomiebetrieb. Als von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Hotel- und Gastronomiebetriebe stehen wir für die Erstellung von Schiedsgutachten zu Hotel- und Gastronomiethemen zur Verfügung.

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Kundenstimmen

„Professionelle Dienstleistung in Verbindung mit sehr pragmatischer Vorgehensweise.“

 

Internationale Hotelimmobliengesellschaft 

Schnell, kompetent, sachlich und genau. Ein Gutachten, wie wir es uns gewünscht haben.


SETA Hotel Bad Neuenahr 

„Danke für Ihre hochkompetente und zielführende Beratung unserer Mandanten. Aufgrund Ihres Fachwissens schaffen Sie es immer wieder, schier aussichtslose Fälle durch kluge und vorausschauende Beratung zu lösen. Gerne greifen wir wieder auf Ihr Fachwissen in der betriebswirtschaftlichen Beratung und in Bewertungsfragen als Sachverständige zurück.“

 

Andreas Bouley, Partner, Ebner Stolz, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Rechtsanwälte, Stuttgart

„Sie wissen was zu tun ist.“

 

Geschäftsführer, ACHAT Hotelgruppe

„Kompetent in jeder Hinsicht, Sorgfältigkeit und gewissenhaftes Arbeiten sind hier Trumpf. Hervorragend!“

 

Steuerberatungsgesellschaft

„Analytisch, erfahren, fachbezogen, zielorientiert gab es genau auf den Betrieb zugeschnitten wertvolle Lösungsansätze bis hin zum Gutachten!“

 

C(h)ampus GmbH, Kronach

„Kompetent in jeder Hinsicht, Sorgfältigkeit und gewissenhaftes Arbeiten sind hier Trumpf. Hervorragend!“

 

Crana Gastro GmbH, Kronach

„Freundlich, schnelle und unkomplizierte Hilfe jederzeit, souveräne Arbeit!“

 

Gerd Fitterer,
Stadtwerke Langen GmbH 

„Wir beauftragen seit acht Jahren die Firma HOGARAT, da unsere Auftragsstellung jederzeit exakt erfasst wird, Termine bestens eingehalten werden und die hohe Qualität der Gutachten Gremien und Finanzpartner überzeugt.“

Silke Schönenborn, Geschäftsführerin Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland

„Geballte Fachkompetenz gepaart mit hoher Professionalität!“

 

Petra Erras,
Hotel Pyramide Fürth

„Unsere Gesellschaft hat die HOGARAT mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die gelungene Zusammenarbeit, das Vertrauen, Engagement und den guten Kontakt haben wir geschätzt. Lob und Anerkennung für das zeitnah, professionell erstellte Gutachten.“

 

Manfred Gahmann, Kongress- und Veranstaltungszentrum Bochum GmbH & Co. KG

„Kompetent, zuverlässig, termingerecht - Wir waren rundum zufrieden.“

 

Kommunaler Auftraggeber

„Gute Zusammenarbeit, pragmatisch, kundenorientiert.“

 

Winzergenossenschaft

„Fachlich sehr gut und zuverlässig!“

 

DOM Hotel LIMBURG

„Kompetent, zuverlässig, termintreu, qualitativ stets ohne Beanstandungen, sehr flexibel.“

 

Frank-Martin Thies, Leiter
techn. Gebäudemanagement, Autobahn Tank und Rast GmbH

„Professionell, zielorientiert
und zügig.“

 

Immobilien-Vermietungsgesellschaft


Schiedsgutachter für Hotellerie und Gastronomie

Streitpunkt in Miet- oder Pachtverträgen für Hotels oder Gastronomie-Mietflächen ist häufig die Höhe der  angemessenen Miete oder Pacht. Oft steht das ganze Vertragsverhältnis auf dem Spiel. Im Streit über die angemessene Miete oder Pacht entscheidet dann – auf Betreiben beider Vertragsparteien – ein von der zuständigen IHK benannter Schiedsgutachter - gemäß § 317 BGB „nach billigem Ermessen“, ob und in welcher Höhe eine Änderung der Miete oder Pacht eintreten soll. Der Schiedsgutachter bestimmt neutral und unabhängig und nach objektiven Kriterien ein für beide Parteien angemessene Miete oder Pacht im Rahmen eines sog. Schiedsgutachtens zur angemessenen Miete oder Pacht.

Schiedsgutachten – Ziele und Aufgaben

YZiel eines Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang vor Gericht soll dadurch vermieden werden. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Um den zeit- und kostenaufwendigen Gang vor Gericht zu vermeiden, können die Parteien die Einschaltung einer fachkundigen und neutralen Person (regelmäßig ein öffentlich bestellter Sachverständiger, hier für Hotel- und Gaststättenbetriebe) vereinbaren, der den umstrittenen Sachverhalt für beide Vertragspartner verbindlich feststellt. Eine solche Vereinbarung für den Fall des Streits bezeichnet man als Schiedsgutachtenvereinbarung. Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die beiden Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht vor die staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen.

Schiedsklauseln im Hotel- und Gastronomie-Pachtvertrag

Eine Schiedsklausel oder Schiedsgutachten - Vereinbarung mit Bezug zur Miete oder Pacht in einem Hotelpachtvertrag oder Mietvertrag über eine Gastronomiefläche könnte beispielsweise wie folgt lauten:

 

„Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt monatlich festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stande der letzten Miet- oder Pachtanpassung um xy Prozent nach oben oder unten, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, die Aufnahme von Verhandlungen über eine Neufestsetzung der Miete bzw. Pacht zu verlangen. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Miet-/Pachthöhe, so entscheidet ein auf Antrag beider Parteien von der Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen darüber, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Änderung der Miete bzw. Pacht eintreten soll.

 

Die neue Miete bzw. Pacht ist alsdann vom nächsten Monatsersten nach Aufforderung durch den Vertragspartner, in die Änderung einzuwilligen, für beide Parteien verbindlich. Die Kosten des Schiedsgutachter-Verfahrens werden von beiden Parteien nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen getragen.“